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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Pieron GmbH, Bocholt, Schlavenhorst 41

1. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen und Vertragsschluss

All unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

An allen, dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Mustern, Datenträgern, Dokumentationen und Abbildungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder sobald der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist; dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

Vertragsabschlüsse kommen nur wirksam zustande, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung. Soweit vom Besteller nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten die handelsüblichen Toleranzen sowie die jeweils gültigen DIN-Normen.

3. Muster und Fertigungsmittel

Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Lehren, Schablonen, etc.) werden, sofern nichts Anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

Der Besteller ist berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfange nachgekommen ist.

Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 3 Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Besteller. Danach fordern wir unseren Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.

Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen von uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unseres Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

4. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 24 Monaten) eine wesentliche Veränderung der Lohn-, Material oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den restlichen Lagerbestand in Rechnung zu stellen, nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 3 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.

Bei Lieferterminen mit Termin „auf Abruf“ sind wir berechtigt, diese beauftragte Menge zu fertigen. Der Kunde verpflichtet sich, binnen 24 Monaten die gefertigten Waren abzunehmen und den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu zahlen. Die Rechnung ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Kunde die Waren nicht abnimmt.

5. Preise

Die Preise verstehen sich in € ab Werk Bocholt, ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht und Kosten für Verpackungen, Transport- und Wertsicherungskosten. Diese Positionen werden gesondert berechnet.

Soweit nichts Anderes angegeben, fühlen wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Eine nachträgliche Herabsetzung der bestellten Menge oder der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise für die gefertigten Teile.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Nettowarenwert und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Werkzeugkosten sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

Wechsel und Schecks werden nur vereinbarungs- sowie erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen eingestellt werden oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden infrage stellen, so sind wir berechtigt, die ganze Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Wir sind in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Das gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

7. Verpackung

Das Verpackungsmaterial berechnen wir zum Selbstkostenpreis und nehmen es nicht zurück. Die Verpackung erfolgt branchenüblich.

8. Lieferfrist

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Bestellers voraus.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten oder Ausführungen geklärt werden und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung angezeigt haben. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn wir die Einhaltung des Liefertermins nachweislich zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

9. Prüfung und Abnahme

Die übliche Prüfung von Produkten umfasst die stichprobenartige Kontrolle der Maße. Die Kosten dafür sind im Stückpreis eingeschlossen. Art, Umfang und Kosten zusätzlicher Prüfungen und abzuwendender Prüfverfahren müssen besonders schriftlich vereinbart werden.

10. Versand- und Gefahrübergang

Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Sind die Produkte versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sondern die insbesondere im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

11. Teillieferungen, Mehr- und Minderlieferungen

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge gelten als vertragsgemäße Erfüllung und werden in der Rechnung berücksichtigt.

Bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufmengen und Liefertermine hierfür, soweit möglich, bereits bei der Bestellung mitzuteilen. Wir sind jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags nach unserer Wahl zu fertigen, wenn nicht ausdrücklich entgegenstehende Abreden getroffen werden. Nachträgliche Änderungen der bestellten Produkte können nur berücksichtigt werden, wenn wir noch nicht gefertigt haben. Wird nicht rechtzeitig eingeteilt oder abgerufen, sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, von den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des dadurch entstehenden Schadens zu verlangen.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung und die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Der Besteller ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Dies gilt nicht, wenn im Verhältnis zu dem Kunden des Bestellers ein Abtretungsverbot besteht: Eine Pfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller bleibt bis zum jederzeitig zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die zur Sicherheit an uns abgetretene Forderung bei Fälligkeit selbst einzuziehen. Nach Widerruf der Einzugsermächtigung hat der Besteller unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen an uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Produkte mit anderen, uns nicht gehörenden Produkten, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zu den übrigen verarbeiteten Produkten zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte aus der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Werden die unter Vorbehalt gelieferten Produkte zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand weiter veräußert, so geht die in Absatz 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat uns der Besteller unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernde Forderung um 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers im Einzelfall voll bezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.

13. Beanstandungen/Sachmängel

Beanstandungen hinsichtlich Gewicht und Stückzahl müssen uns unverzüglich ab Erhalt unserer Lieferung schriftlich zugehen.

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, etc. unseres Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

Der Besteller verpflichtet sich, uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei werkseitiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang, andernfalls

gilt die Ware auch in Ansehung dieses Sachmangels als genehmigt.

Eine Prüfung unserer Liefergegenstände hat nach der Zeichnungsvorschrift des Bestellers und/oder den einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

14. Sonstige Ansprüche, Haftung

Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Nachstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens bis zur Höhe der Rechnungssumme des dem Schadensfall zugrundeliegenden konkreten Auftrags.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden , die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen, abzusichern.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

15. Verletzung von Patenten und anderen Rechten Dritter

Der Besteller ist verpfl ichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns ggfs. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grunde von einem Berechtigten von uns geltend gemacht werden und stellt uns hiervon frei.

16. Vertraulichkeiten

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt, wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse, gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Partner übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

17. Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihrer Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

18. Verjährung

Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrübergang.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Verwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, verjähren innerhalb eines Jahres.

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Scheck- bzw. Wechselprozesses, ist unser Geschäftssitz in Bocholt Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen.

Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Stand: März 2007